2. BImSchV
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Verweise
in § 18 2. BImSchV

2. BImSchV  

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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