18. BImSchV
Verweise
in § 4 18. BImSchV
18. BImSchV
Sportanlagenlärmschutzverordnung
Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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