14. ProdSV
Verweise
in § 17e 14. ProdSV

14. ProdSV  
Druckgeräteverordnung

(1) Die Marktüberwachungsbehörde räumt Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Druckgeräte oder Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Quelle: BMJ
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