14. BImSchV Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung
14. BImSchV
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Auf Grund des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 10 Abs. 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, jeweils mit Zustimmung des Bundesrates, verordnet:
Quelle: BMJ
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