13. ProdSV
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Verweise
in § 4 13. ProdSV

13. ProdSV  

Aerosolpackungsverordnung

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
1.
die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
a)
die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,
b)
die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
c)
er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,
und
2.
der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.
Quelle: BMJ
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