12. ProdSV Aufzugsverordnung
12. ProdSV
Aufzugsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Quelle: BMJ
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