11. ProdSV
Verweise
in § 14b 11. ProdSV

11. ProdSV  
Explosionsschutzprodukteverordnung

(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Quelle: BMJ
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