10. ProdSV
Verweise
in § 25 10. ProdSV

10. ProdSV  
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
5.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder
6.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
4.
entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder
5.
entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 25 10. ProdSV
Keine Notizen vorhanden.