10. ProdSV
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Verweise
in § 21 10. ProdSV

10. ProdSV  

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.
Quelle: BMJ
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