10. ProdSV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 17 10. ProdSV

10. ProdSV  

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,
b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 17 10. ProdSV
Keine Notizen vorhanden.