10. ProdSV
Verweise
in § 17 10. ProdSV

10. ProdSV  
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder
c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),
2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,
b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
Quelle: BMJ
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