10. ProdSV
Verweise
in § 10 10. ProdSV

10. ProdSV  
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Quelle: BMJ
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