10. ProdSV
Verweise
in § 10 10. ProdSV
10. ProdSV
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
- 1.
- ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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