1. BImSchV
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in § 21 1. BImSchV

1. BImSchV  

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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