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Dein juristischer Fachblog

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Michael B. Strecker
02.06.2025

Testtiel

Es ist alles andere als leicht, den Überblick über den Ablauf der juristischen Ausbildung, die zahlreichen gelehrten Rechtsgebiete und die dazugehörigen Gesetze zu bewahren. Genau das ist aber essentiell, um die mentalen Kapazitäten im langen und anspruchsvollen Studium richtig einzusetzen. Dieser Artikel liefert daher eine zentrale Gesamtschau. - 🕙 𝘓𝘦𝘴𝘦𝘻𝘦𝘪𝘵 𝘤𝘢. 7 𝘔𝘪𝘯𝘶𝘵𝘦𝘯

A. Der Ablauf des Jurastudiums im Überblick

Jura unterscheidet sich von anderen Studiengängen insofern, als dass die meisten Studierenden das Ziel verfolgen die beiden Juristischen Staatsexamina abzulegen und (erst) hiernach als „Volljuristen“ beispielsweise als Richter, Staatsanwältin, Rechtsanwalt oder Staatsbeamte tätig zu werden. Das universitäre Jurastudium bereitet zwar auf das Erste Staatsexamen vor. Die abschließende Staatsexamensprüfung selbst wird aber vom jeweiligen Bundesland, also vom Staat organisiert (daher der Name). Die universitären Noten werden nur mit einem geringen Teil – meist mit 30% - in die Abschlussnote eingerechnet.

Das Jurastudium selbst besteht aus dem Grundstudium, dem Hauptstudium und einem Schwerpunktstudium. Die Einzelheiten unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch zwischen den Universitäten. Häufig nehmen Grund-, Haupt- und Schwerpunktstudium jeweils zwei Semester in Anspruch. Anschließend ist es üblich sich intensiv auf das anstehende Erste Staatsexamen vorzubereiten. Länge und Art dieses sog. Repetitoriums kann jeder selbst festlegen. Die meisten Examenskandidaten bereiten sich ein bis drei Semester intensiv auf das Examen vor, während sie entweder Vorbereitungskurse an der Uni oder kommerzielle Repetitorienkurse besuchen.

Das anschließende Erste Staatsexamen, auch Erste Juristische Staatsprüfung genannt, besteht je nach Bundesland aus sechs bis sieben schriftlichen, fünfstündigen Klausuren, die in der Regel auf zwei Wochen verteilt geschrieben werden und den gesamten Lehrstoff des Grund- und Hauptstudiums abdecken können. Nach Erhalt der Klausurergebnisse folgt einige Monate später eine mündliche Prüfung, die üblicherweise an einem Tag abgehalten wird und ebenfalls den Stoff des Studiums abdeckt.

Alle Prüfungsleistungen werden auf einer Skala von 0 bis 18 Punkten bewertet, wobei ein Schnitt von vier Punkten (ausreichend) zum Bestehen erforderlich ist. Ab 9 Punkten (vollbefriedigend) wird umgangssprachlich auch von einem Prädikatsexamen gesprochen. Ein Vollbefriedigend oder besser erreichen in der Regel nur etwa 20% der Kandidaten. Etwa ein Viertel der Kandidaten fällt durch. Hiernach kann die gesamte Prüfung meist einmal wiederholt werden. Je nach Bundesland kann das Erste Staatsexamen auch zur Notenverbesserung wiederholt werden. Meist ist hierfür Voraussetzung, dass der erste Prüfungsversuch innerhalb einer bestimmten Zeit unternommen wurde (sog. „Freischuss“).

 Abbildung: Aufteilung der schriftlichen Klausuren des Ersten Staatsexamens auf die drei Ober-Rechtsgebiete am Beispiel Bayern

 

Um die Gesamtmenge an Stoff zum Ende des Studiums hin konzentriert beherrschen zu können, ist von Anfang an die richtige Lernmethode gefragt. Die Verknüpfung von Gesetz (als wichtigstem Hilfsmittel in der Klausur) und Wissen (in Form von u.a. auf LexMea verfügbaren Prüfungsschemata) ist dabei von entscheidender Bedeutung.

 

Phase

Prüfungen

Inhalte

Grundstudium
2 - 4 Semester

Klausuren und Hausarbeiten

Grundlagen im Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht; zudem Grundlagenfächer wie Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte oder ähnliche

Hauptstudium
2 - 4 Semester

Klausuren und Hausarbeiten

Vertiefung im Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht

Schwerpunktstudium
2 Semester

Meist Klausur und Seminararbeit mit Präsentation

Vertiefung eines einzelnen, selbst gewählten Spezialgebietes
(z.B. Gesellschaftsrecht, Europa- und Völkerrecht oder internationales Wirtschaftsrecht)

Examensvorbereitung (sog. Repetitorium; kurz: Rep.) und Erstes Juristisches Staatsexamen

meist 1 - 3 Semester

  • Sechs bis sieben schriftliche Klausuren
  • Mündliche Prüfung zu den drei Rechtsgebieten
  • In manchen Bundesländern zudem ein ca. 10-minütiger Vortrag, der spontan binnen 60 Min. vorbereitet werde muss

Gesamter Prüfungsstoff des juristischen Studiums, insb. materielles Recht (= Wie ist die Rechtslage?)

 

 

 

Referendariat (kurz: Ref.) und Zweites Juristisches Staatsexamen
2 Jahre

  • Klausuren in den jeweiligen Ausbildungsstationen
  • Staatsexamen aus sieben bis neun Klausuren und mündlicher Prüfung

Prüfungsstoff des Ersten Staatsexamens sowie Prozessrecht
Referendare werden in mehreren Stationen in allen wesentlichen Bereichen des Justizsystem ausgebildet. Vorgesehen sind in der Regel mehrmonatige Stationen

  • bei einem Zivilgericht (Zivilstation),
  • bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht (Strafstation),
  • bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Ministerium (Verwaltungsstation),
  • in einer Anwaltskanzlei (Anwaltsstation) sowie
  • bei einer juristischen Institution freier Wahl (Wahlstation)

 

 

 

Master (LL.M.)

meist 2 Semester

Meist Abschlussklausuren in den jeweiligen Fächern und Masterarbeit

Wird häufig im Ausland absolviert; Inhalt und Anforderungen hängen von der besuchten Universität ab; meist Grundlagen einer ausländischen Rechtsordnung oder Vertiefung eines Spezialgebiets

 

 

 

Promotion

keine vorgegebene Dauer, i.d.R. 2 bis 4 Jahre

Erstellung einer umfassenden Dissertationsschrift („Doktorarbeit“) und Verteidigung in einer mündlichen Prüfung

In Absprache mit betreuendem Professor (alt.: „Doktorvater“) selbst gewähltes Thema

 

B. Die einzelnen Inhalte, Rechtsgebiete und benötigten Gesetze im Jurastudium

I. Grundstudium

Das Grundstudium vermittelt Basiswissen in allen drei Rechtsgebieten. 

1. Zivilrecht

Im Zivilrecht wird mit dem Rechtsgebiet BGB Allgemeiner Teil (AT) – also mit den „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen, für alle privaten Rechtsverhältnisse geltenden Regelungen – begonnen. Daran schließt sich das Schuldrecht, Allgemeiner Teil (AT) mit seinen allgemeinen Regelungen, die für schuldrechtliche Rechtsverhältnisse (in denen ein Schuldner einem Gläubiger eine Leistung schuldet) gelten an. Anschließend wird Schuldrecht Besonderer Teil (BT) gelehrt. Hierzu zählen die vertraglichen sowie die gesetzlichen Schuldverhältnisse:

  • Die zentralen Rechtsgebiete der vertraglichen Schuldverhältnisse sind das Kaufrecht und das Mietrecht. Schuldet jemand eine Arbeitsleistung oder die Zurverfügungstellung anderer Dienste, kommt das Arbeits- und Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Schuldet er einen konkreten Erfolg wie z.B. die Reparatur eines Autos, kommt das Werkvertragsrecht zur Anwendung. Lediglich angerissen werden i.d.R. das ebenfalls vertragliche Schuldverhältnisse abbildende Reiserecht, das Recht der Darlehen u.a. Finanzierungshilfen, das Maklervertragsrecht, das Auftragsrecht sowie das Bürgschaftsrecht.
  • Die zentralen Rechtsgebiete der gesetzlichen Schuldverhältnisse sind die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (Bereicherungsrecht), das Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) und das  Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV).

Rechtsgebiete und Normen

Inhalt

BGB Allgemeiner Teil (BGB AT)
§§ 1 - 240 BGB

Allgemeine, für alle privaten Rechtsverhältnisse geltenden Regelungen

Schuldrecht Allgemeiner Teil (AT)
§§ 241 - 432 BGB

Allgemeine Regelungen, für alle schuldrechtlichen Rechtsverhältnisse (in denen ein Schuldner einem Gläubiger etwas schuldet)

Schuldrecht Besonderer Teil (BT)

Vertragliche
Schuldverhältnisse

Kaufrecht
§§ 433 - 480 BGB

Kaufverträge und Gewährleistungsrechte

Mietrecht
§§ 481 - 487, 535 ‑ 610 BGB

Miete an Wohnungen oder anderen Dingen

Arbeits- und Dienstvertragsrecht
§§ 611 - 630h BGB

Verträge, die zu Arbeitsleistung oder anderen Diensten über einen gewissen Zeitraum verpflichten

Werkvertragsrecht
§§ 631 – 650v BGB

Verträge, die zur Erstellung eines Werkes verpflichten

Reiserecht
§§ 651a - 651y BGB

Reiseverträge, wie Pauschalreisevertrag und Reisevermittlung

Recht der Darlehen u.a. Finanzierungshilfen
§§ 488 - 515 BGB

Insb. Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückzahlungspflicht plus Zins

Maklervertragsrecht
§§ 652 - 661a BGB

Verträge über die Vermittlung eines Vertragsschlusses gegen Maklerlohn

Auftragsrecht
§§ 662 - 676c, 688 - 700 BGB

Auftragnehmer schuldet unentgeltliche (aber dennoch sorgfältige) Ausführung eines übertragenen Geschäfts

Bürgschaftsrecht
§§ 765 - 778 BGB

Bürge steht für die Verbindlichkeit eines Dritten ein

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
§§ 677 - 687 BGB

Geschäftsführung für eine andere Person, ohne hierzu beauftragt zu sein

Recht der ungerechtfertigten Bereicherung / Bereicherungsrecht
§§ 812 - 822 BGB

Rückabwicklung, wenn Schuldner Schuldner etwas erhalten hat, was ihm rechtlich nicht zusteht

Recht der unerlaubten Handlung / Deliktsrecht
§§ 823 - 853 BGB; Produkthaftungsgesetz, §§ 7 und 18 StVG

Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung fremder Rechtsgüter

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
§§ 987 - 1003 BGB

Ansprüche des Eigentümers einer Sache gegenüber ihrem Besitzer

2. Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht wird im Grundstudium Staatsorganisationsrecht (Staatsrecht I) sowie Grundrechte (Staatsrecht II) unterrichtet. Die Reihenfolge unterscheidet sich von Uni zu Uni.

Rechtsgebiete und Normen

Inhalt

Verfassungsrecht

Staatsrecht I: 
Staatsorganisationsrecht

Art. 20 - 104 GG, BVerfGG, GOBT

Staatsorganisation, insb. Rechte und Pflichten der Verfassungsorgane

Staatsrecht II:
Grundrechte

Art. 1 - 19, 93 GG, BVerfGG

Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, die insb. dem Bürger Abwehr- und Leistungsansprüche gegenüber dem Staat gewähren

3. Strafrecht

Im Strafrecht werden im Strafrecht AT die allgemeinen, für alle Tatbestände geltenden Regeln gelehrt, sowie im Strafrecht BT die wichtigsten Delikte in ihren Grundzügen. Das Strafrecht BT wird i.d.R. unterteilt in Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, § 242 StGB, oder Betrug, § 263 StBG) sowie die Nichtvermögensdelikte (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB,oder Mord, § 211 StGB).

Rechtsgebiet und Normen

Inhalt

Strafrecht AT
§§ 1 - 79b, 227 – 231 StGB; §§ 227 - 231, 904 BGB 

Allgemeine, für alle spezifischen Tatbestände geltende Normen (z.B. Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe)

Strafrecht BT

Vermögensdelikte
§§ 242 - 266b, 283 - 305a StGB

Straftaten, die sich gegen das Vermögen oder Vermögensbestandteile einer Person richten

Nichtvermögensdelikte
§§ 80a - 241a, 267 - 282, 306 - 358 StGB

Straftaten, die sich nicht gegen das Vermögen richten, sondern z.B. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Ehre einer Person

 

II. Hauptstudium

Das Hauptstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse in allen drei Rechtsgebieten.

1. Zivilrecht

Im Zivilrecht beginnt das Hauptstudium in der Regel mit dem Sachenrecht, das die Rechtsbeziehungen von beweglichen (Mobiliarsachenrecht) oder unbeweglichen Sachen (Immobiliarsachenrecht) zu ihrer Umwelt regelt.

Hinzu kommen die folgenden, auch als „Nebengebiete“ bezeichneten Rechtsgebiete: Das Rechtsverhältnisse der familiären Bindung (Ehe, Verwandtschaft, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt, …) abbildende Familienrecht; das Erbrecht; das Personengesellschaften (z.B. GbR) und Kapitalgesellschaften (z.B. AG; GmbH) regelnde Gesellschaftsrecht sowie das vor allem im Wirtschaftsverkehr relevante Handelsrecht.

Auch wenn prozessuale Fragen hauptsächlich Stoff des Referendariats und des Zweiten Staatsexamens sind, können diese auch im Ersten Staatsexamen in Grundzügen abgefragt werden.

Rechtsgebiete und Normen

Inhalt

Bürgerliches Recht

Sachenrecht

Mobiliarsachenrecht
Teile der §§ 854 – 1296 BGB

Recht der beweglichen Sachen

Immobiliarsachenrecht
Teile der §§ 854 ‑ 1296 BGB

Recht der unbeweglichen Sachen

Familienrecht
§§ 1297 - 1921 BGB; FamFG; LPartG

Rechtsverhältnisse der familiären Bindung (Ehe, Verwandtschaft, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt, …)

Erbrecht
§§ 1922 - 2385 BGB

Recht zu erben und zu vererben

Privates Wirtschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Personengesellschaftsrecht
§§ 105 - 237 HGB; 21 - 88, 705 - 740 BGB; PartGG, VereinsG

Das Recht der Personengesellschaften, insb. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG)

Kapitalgesellschaftsrecht 
GmbHG; AktG

Recht der Kapitalgesellschaften
insb. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und in Grundzügen auch der Aktiengesellschaft (AG)

Handelsrecht
§§ 1 - 104a, 343 - 475h HGB

Sonderregeln, die für Kaufleute und bei bestimmten Handelsgeschäften gelten

Zivilprozessrecht
ZPO 

Recht des formalen Ablaufs von Verfahren im Bereich des Zivilrechts, insb. des gerichtlichen Zivilprozessesverfahrens

2. Öffentliches Recht

Im Europarecht werden die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union erörtert. In Verfassungsrecht III werden die Grundstudiumsvorlesungen um die internationalen und europarechtlichen Bezüge des Grundgesetzes ergänzt. Im Staatshaftungsrecht wird die Haftung des Staates für Schäden aus hoheitlichem Handeln untersucht.

Im Verwaltungsrecht vermittelt das Allgemeine Verwaltungsrecht Kenntnisse über die allgemeinen, für alle Behörden geltenden Verfahrensregelungen (z.B. Erlass eines Verwaltungsaktes). Das Besondere Verwaltungsrecht behandelt hingegen die speziellen Regelungen für einen spezifischen Verwaltungsbereich. Es umfasst: Das Baurecht; das Polizei- und Ordnungsrecht und das Versammlungsrecht. In einigen Bundesländern regelt zusätzlich das Kommunalrecht die Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirke).

Die wichtigsten Verfahrensarten vor den Verwaltungsgerichten werden im Verwaltungsprozessrecht gelehrt. Nahezu jede Klausur aus dem Verwaltungsrecht wird prozessual in eine dieser Verfahrensarten eingekleidet sein.

Rechtsgebiete und Normen

Inhalt

Europarecht
AEUV, EUV, GrCH, EMRK

Recht der Europäischen Union und europäische Menschenrechte

Verfassungsrecht

Staatsrecht III:
Völker- und europarechtliche Bezüge des Grundgesetzes

Präambel, Art. 23 - 26, 32, 59 

Völker- und europarechtliche Bezüge des Grundgesetzes

Staatshaftungsrecht
Art. 14, 20, 34 GG; §§ 839, 862, 1004 BGB

Haftung des Staates für Schäden aus hoheitlichem Handeln

Verwaltungsrecht 

Allgemeines Verwaltungsrecht
VwVfG

Allgemeine, für alle Behörden geltende Verfahrensregelungen (z.B. Erlass eines Verwaltungsaktes)

Besonderes Verwaltungsrecht

Baurecht
BauGB; BauNVO; Landesbauordnung

Recht der mit dem Erdboden verbundenen und aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellten Anlagen (Errichtung, Abriss, …)

Polizei- & Sicherheitsrecht
BPolG, Landespolizeigesetze

Aufgaben und Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden bei der Gefahrenabwehr

Versammlungsrecht
BVersG; Landesversammlungsgesetz

Recht der öffentlichen Versammlung

Kommunalrecht
Insb. Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder

Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirke)

Verwaltungsprozessrecht
VwGO 

Recht des formalen Ablaufs von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

3. Strafrecht

Im Bereich des Strafrechts werden je nach Tiefe des Grundkurses der jeweiligen Uni entweder weitere, speziellere Deliktsarten behandelt (z.B. Anschlussdelikte, §§ 257 ff. StGB) oder einzelne Deliktsarten (z.B. Betrug, § 263 StGB) weiter vertieft. Zudem wird das Strafprozessrecht in Grundzügen gelehrt, das schwerpunktmäßig die Befugnisse der ermittelnden Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren thematisiert.

Rechtsgebiet und Normen

Inhalt

Strafprozessrecht
StPO

Recht des formalen Ablaufs von Verfahren im Bereich des Strafrechts; insb. Befugnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

 

III. Schwerpunktstudium

Weder die Noten des Grundstudiums noch die Noten des Hauptstudiums, sondern lediglich die Noten des Schwerpunktstudiums fließen, i.d.R. zu 30%, in die Gesamtnote des Ersten Staatsexamens ein. Das Schwerpunktstudium dauert zwei Semester und wird mit einer Schwerpunktarbeit, einer mündlichen Prüfung und einer Klausur abgeschlossen. Je nach Universität kann aus unterschiedlichen Schwerpunktbereichen ausgewählt werden. An der WWU Münster sind dies beispielsweise die Schwerpunktbereiche (1) Wirtschaft und Unternehmen; (2) Arbeit und Soziales; (3) Digitalisierung, KI und Recht; (4) Internat. Recht – Europ. Recht – Internat. Privatrecht; (5) Rechtsgestaltung und Streitbeilegung; (6) Öffentliches Recht; (7) Kriminalwissenschaften; (8) Steuerrecht; (9) Rechtswissenschaft in Europa; (10) Droit français; (11) International and Comparative Law. Die dazugehörigen Gesetze unterscheiden sich je nach Schwerpunktbereich erheblich.

 

IV. Examensvorbereitung

Die Examensvorbereitung (auch Repetitorium oder zumeist nur kurz ‚Rep‘ genannt) dient der Wiederholung des gesamten Lernstoffes des Grund- und Hauptstudiums (exklusive Schwerpunktstudium) in Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen. Während noch vor einigen Jahren die überwiegende Mehrzahl an Studierenden hierfür Kurse bei privaten Repetitorien (z.B. Hemmer, Alpmann Schmidt etc.) buchte, wiederholt eine immer größere Anzahl den Stoff mittlerweile in den von den Universitäten selbst – kostenlos – angebotenen Wiederholungskursen / Uni-Reps. Die qualitativen Unterschiede sind mitunter marginal, sodass die Wahl primär von Faktoren wie Kosten, Zeit, Ort, Lernpartner und Sympathie gegenüber den Dozierenden abhängig gemacht werden sollte. Die benötigten Gesetze sind jene des Grund- und Hauptstudiums (s.o.).

 

Viel Spaß bei der Arbeit mit den bezeichneten Gesetzen auf LexMea!