WaffRG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 1 WaffRG

WaffRG  

Waffenregistergesetz

(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 1 WaffRG
Keine Notizen vorhanden.