StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
|
Delikt |
Handlung |
|
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
|
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
|
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
|
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
|
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu
Notizen
zu § 87a StGB
Keine Notizen vorhanden.