Verweise
in § 2 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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