Verweise
in § 2 AUG
AUG
Auslandsunterhaltsgesetz
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.
Quelle: BMJ
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